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Mainhattan Wheelers off Road e.V.
Neuer Weg 4
D - 55234 Wendelsheim
Germany
Tel: +49 (0) 6734 913 808
Fax: +49 (0) 6734 (bitte erfragen)
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Amtsgericht Frankfurt am Main
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Satzung des Mainhattan Wheelers Offroad e.V.
§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereins
Zweck des Mainhattan Wheelers Offroad e. V. ist die Förderung des Motorsports. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen (Trials, Orientierungsfahrten) mit dem Geländefahrzeug sowie mit der Durchführung eigener Veranstaltungen zur Erhöhung der Fahrsicherheit (z. B. Fahrtrainings in dafür vorgesehenen Geländen, Vorstellung der Aktivitäten des Vereins auf Messen und Ausstellungen). Teilhaben kann jeder, der im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr erstreckt sich jeweils vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. des gleichen Jahres. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen. § 2 - Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Antragstellers enthalten. Ein entsprechendes Aufnahmeantragsformular kann beim Vorstand angefordert werden.
Über die Aufnahme entscheidet, nach positiver Stellungnahme des Vorstandes, die Mitgliederversammlung.
Das neue Mitglied verpflichtet sich damit zur Zahlung des Aufnahmebeitrages und der regelmäßigen Jahresbeiträge.
§ 3 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des einmaligen Aufnahmebeitrages, des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die jeweils gültigen Beiträge können dem Aufnahmeantragsformular entnommen werden und sind auf der Homepage des Vereins einzusehen.Die Beiträge werden per Einzugsermächtigung vom Konto eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung durch eingeschriebenen Brief gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Vor der Abstimmung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorstand dem Mitglied per eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Mit dem Beschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Das Vereinsmitglied verpflichtet sich, nach Beendigung der Mitgliedschaft sämtliche Kleidungsutensilien, die eine Vereinszugehörigkeit erkennen lassen, nicht mehr in der Öffentlichkeit zu tragen. Je nach Zustand obliegt es dem Vorstand, diese zurückzukaufen.
§ 5 - Organe des Vereines Der Vorstand Die Mitgliederversammlung
§ 6 - Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen, und zwar: Dem 1. Vorsitzenden Dem 2. Vorsitzenden Dem Kassierer Dem Schriftführer Dem Beisitzer
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten. Diese beiden Vorstandsmitglieder sind im Vereinsregister des Amtsgerichtes eintragen zu lassen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre auf der Hauptversammlung neu gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Als gewählt gilt jeweils die Person, welche die einfache Mehrheit auf sich vereinigen konnte. Eine absolute Mehrheit ist nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit für mehrere Kandidaten findet eine Stichwahl statt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Eine Wiederwahl ist möglich. Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.
Hat die Neuwahl des Vorstandes stattgefunden, ist am gleichen Tag ein Termin innerhalb von 14 Tagen zu vereinbaren, an dem der alte Vorstand den neuen Vorstand in die Vorstandstätigkeit einweist (z. B. in die Formalitäten zur Eintragung des neuen Vorstandes beim zuständigen Amtsgericht). An diesem Tag sind alle Vereinsunterlagen dem neuen Vorstand zu übergeben. Der neue Vorstand verpflichtet sich, innerhalb von 30 Tagen nach Amtsantritt die Eintragung beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
7.) Der neue Vorstand tritt sein Amt jeweils am 01.04. des Wahljahres an. Die Amtszeit endet nach 2 Jahren am 31.03.
§ 7 - Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per Mail einmal pro Quartal einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 1 Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Auf der 1. Vorstandssitzung nach der Neuwahl soll der Vorstand insbesondere folgende Beschlüsse fassen:
- klare Abgrenzung der Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes,
- Regelung der Vertretungs - und Unterschriftsberechtigungen.
Über diese Beschlüsse sind die Mitglieder in geeigneter Form (z. B. auf dem nächsten Vereinstreffen) zu informieren.
Auf der letzten Vorstandssitzung der Geschäftsjahres (1. Quartal) sollen folgende Beschlüsse gefasst werden:
- Vorbereitung der Hauptversammlung (insbesondere Festlegung der Tagesordnung und Erstellung der Einladung),
- Beauftragung der Kassenprüfer,
- Beauftragung eines Wahlausschusses mit der Vorbereitung und Durchführung der Vorstandswahl auf der Hauptversammlung.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres, spätestens am 15.03. statt. Sie wird durch den Vorstand spätestens 3 Wochen vorher durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung sowie der eingegangenen Anträge auf Änderung der Satzung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages und deren Fälligkeit,
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
§ 9 - Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es soll folgende Punkte enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 40% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederhauptversammlung mit einer Zustimmung von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an:
Hilfe für krebskranke Kinder e.V.
Elternhaus
Komturstr. 3
60528 Frankfurt/Main
§ 12 - Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereines ist Frankfurt am Main
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